Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich

1.1

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich.Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Käufers erkennt das büromöbel Hamke GmbH (nachfolgend Verkäufer genannt) nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt

1.2

Käufer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Verbraucher oder Unternehmer.

1.3

Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen Verträge geschlossen werden, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind.

1.4

Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen Verträge geschlossen werden oder die Bestellungen erteilen und bei Vertragsabschluss oder Bestellung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Soweit nachfolgend von Unternehmern die Rede ist, gilt das Gesagte auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

2. Angebote, Vertragsabschluss

2.1

Die Angebote des Verkäufers sind - soweit eine Bindungsfrist nicht schriftlich bestätigt ist – freibleibend und unverbindlich. Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die, der Angebotsabgabe zugrundegelegten, Auftragsdaten und Mengen unverändert bleiben.

2.2

Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Daten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2.3

Etwaigen Abweichungen der Auftragsbestätigung des Verkäufers von Bestellungen des

Käufers ist von diesem  binnen einer Woche nach Zugang der Auftragsbestätigung zu widersprechen. Unterbleibt der Widerspruch, so ist für den Vertrag der Inhalt der Auftragsbestätigung bindend.

3. Preise

Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgebend sind immer die, in der Auftragsbestätigung des Verkäufers, genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

4. Zahlung

4.1

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 8 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Erstkunden wird eine Anzahlung von 30% der Auftrags-Gesamtsumme sofort nach Auftragserteilung fällig.

4.2

Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 10% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dem Käufer ist jedoch der Nachweis gestattet, daß kein oder ein wesentlich geringerer Verzugsschaden entstanden ist. Der gesetzliche Verzugszins kann aber in jedem Falle berechnet werden.

4.3

Wird bei Zahlungsverzug ein Inkassobüro mit dem Forderungseinzug beauftragt, so hat der Käufer die entstehenden Kosten zu tragen.

4.4

Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherungsleistungen zu verlangen.

 

5. Muster und Zeichnungen, Sonderanfertigung

5.1

Möblierungspläne, die auf Wunsch des Kunden angefertigt werden, sind, falls nicht anders vereinbart, zu einem Tagessatz von netto 500,00€ zzgl. Umsatzsteuer honorarpflichtig. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, sonstigen Unterlagen und Mustern behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Auf Verlangen sind diese unverzüglich zurückzusenden und dürfen nicht an Dritte ohne Einverständnis des Verkäufers weitergegeben werden.

5.2

Musterstücke sind, wenn nichts anderes vereinbart, innerhalb eines Monats zurückzugeben oder käuflich zu übernehmen. Musterstücke in Sonderanfertigungen sind stets käuflich zu übernehmen und vom Umtausch ausgeschlossen.

5.3

Sonderanfertigungen sind Artikel, die nicht serienmäßig hergestellt oder nicht in Preislisten geführt werden. Besondere Farbgebungen nach eingesandten Farbmustern zählen ebenfalls als Sonderanfertigung, sofern keine andere schriftliche Regelung getroffen wurde. Der Käufer übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern und ähnlicher Hilfsmittel die Rechte Dritter nicht verletzt werden.

 

6. Lieferzeiten, Lieferung , Montage

6.1

Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen jeweils der Schriftform.

6.2

Änderungen der Leistung, insbesondere im Farbton, sowie Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind insoweit zulässig, als sie dem Käufer, unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers, zumutbar sind.

6.3

Liefer- und / oder Montagekosten sind, soweit nicht schriftlich anders bestätigt, im Preis nicht enthalten. Soweit vom Verkäufer nicht anders bestätigt, erfolgt die Abholung der Ware durch den Käufer ab Warenlager des Verkäufers, Kennedystr.46, 63477 Maintal.

6.4

Im Falle einer vereinbarten Lieferung erfolgt diese mit firmeneigenen Fahrzeugen, mit Fahrzeugen, des vom Verkäufer beauftragten Montageteams oder mit Fahrzeugen, der vom Verkäufer beauftragten Lieferanten. Die Anfahrt des / der Fahrzeuge muß durch den Käufer gewährleistet werden.

6.5

Montagen erfolgen durch das Fachpersonal des Verkäufers oder durch ein, vom Verkäufer beauftragtes, Montageteam. Der Käufer hat hierbei kein Weisungsrecht gegenüber dem Montagepersonal. Vielmehr muß vor der Ausführung einer, auf Kundenwunsch von der Auftragsbestätigung abweichenden, Montageleistung oder auch einer zusätzlichen Montageleistung das Einverständnis des Verkäufers eingeholt werden. Der entsprechende Mehraufwand wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Montagestelle muß in montagebereitem Zustand sein. Die Montage muß ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Baustrom wird dem Montagepersonal durch den Käufer kostenlos zur Verfügung gestellt.

 

7. Mängelrügen

7.1

Rügt der Käufer einen Mangel, hat er dem Verkäufer unverzüglich Gelegenheit zu geben, sich von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen.

7.2

Der Käufer kann bei einem Mangel der Ware zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung der Ware verlangen. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl oder kommt es aus sonstigen Gründen nicht innerhalb angemessener Frist zur Nacherfüllung, stehen dem Käufer die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Wählt er dann den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu. Ist nur ein Teil der gelieferten Ware mangelhaft, kann der Käufer nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen Teil der Lieferung kein Interesse hat. Wählt der Käufer statt des Rücktritts Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, sofern nicht der Verkäufer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

7.3

Ohne ausdrückliche und vorherige Zustimmung des Verkäufers ist der Käufer nicht berechtigt, einen Mangel der Ware auf Kosten des Verkäufers selbst auszubessern oder durch Dritte ausbessern zu lassen. Die Gewährleistungsrechte und -ansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer eigenmächtig Ausbesserungsarbeiten selbst ausführt oder durch Dritte ausführen lässt.

7.4

Rücksendungen dürfen nur mit Einverständnis des Verkäufers erfolgen. Rücksendungen die der Käufer zu vertreten hat, gehen zulasten des Käufers.

7.5

Ist der Käufer Kaufmann, stehen ihm Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn er seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen. Erkennbare Mängel hat der Käufer, der Kaufmann ist, innerhalb einer Woche nach Eintreffen der Lieferung dem Verkäufer anzuzeigen. Verdeckte Mängel hat der Käufer, der Kaufmann ist, dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

7.6

Ist der Käufer Unternehmer, leistet der Verkäufer für Mängel der Ware zunächst nach Wahl des Verkäufers Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei seiner Wahl der Art der Nacherfüllung hat der Verkäufer die Art des Mangels und die berechtigten Interessen des Unternehmers zu berücksichtigen.

7.7

Im Falle der Nacherfüllung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Ist der Käufer Unternehmer, hat der Verkäufer Mehrkosten nicht zu tragen, die dadurch entstehen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Sitz der gewerblichen Niederlassung des Käufers verbracht worden sind, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7.8

Die Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Waren kann der Käufer innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend machen.

 

8. Gewährleistung

8.1

Der Verkäufer übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, laufzeitabhängigen oder in sonstiger Weise abnutzungsbedingten Verschleiß, fehlerhafte, nachlässige, ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung oder Lagerung (wie zum Beispiel Aufstellung in nassen Neubauräumen, Einlagerung in feuchten Kellern oder auf Dachböden, fehlender Schutz vor starker Wärmeeinwirkung, fehlerhafte Reinigung und Bedienung, mutwillige Beschädigung sowie Veränderung der Möbel durch den Käufer oder Dritte) oder durch Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Verwendungshinweise des Verkäufers entstehen. Branchenübliche technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, der Form sowie nicht behebbare, zum Beispiel in der Natur des Holzes liegende Farbabweichungen, berechtigen nicht zur Beanstandung. Der Verkäufer übernimmt keine Gewährleistung für die genaue Übereinstimmung mit Farbmustern sowie für die absolute Gleichmäßigkeit der verwendeten Furniere bei verschiedenen Möbelstücken mit furnierten Oberflächen.

8.2

Bei Sonderanfertigungen übernimmt der Verkäufer keine Gewährleistung für Mängel, deren Ursache auf den Angaben, Weisungen oder Konstruktionsvorgaben und -unterlagen des Käufers beruhen.

8.3

Gegenüber Unternehmern stellen öffentliche Äußerungen des Lieferers, anderer Hersteller oder dessen Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, keine verbindliche Vereinbarung oder Beschreibung der Beschaffenheit der Waren oder eine Garantie derselben dar.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Wird mit dem Käufer ein Kontokorrentverhältnis i.S.d. § 355 HGB – aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung – praktiziert, so behält sich der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Käufer vor, der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.

 

9.2

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Vorbehaltsverkäufer übergeht. Er darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

9.3

Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung weiter veräußert, so tritt der Käufer dem Verkäufer die Forderung aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder Dritten schon jetzt in voller Höhe ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretungen an. Für den Fall, dass zwischen dem Käufer und einem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis gemäß § 355 HGB praktiziert wird, bezieht sich die dem Verkäufer vom Käufer im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo, sowie im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abnehmers auf den dann vorhandenen kausalen Saldo im Kontokorrentverhältnis Käufer – Abnehmer. Der Käufer bleibt zur Einziehung sämtlicher dem Verkäufer im Voraus abgetretenen Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt.

9.4

Bei schuldhafter Verletzung wichtiger Vertragspflichten des Käufers, bei Zahlungsverzug sowie Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigen Vermögensverfalls des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, wenn die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag vorliegen, auf Kosten des Käufers die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der  Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

9.5

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer stets für den Verkäufer vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Verkäufergehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Werden Waren des Verkäufer mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Verkäufer. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

9.6

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Verkäufer abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

9.7

Der Verkäufer verpflicht sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der sicherungsübereigneten Güter die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt. Die Wahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

9.8

Der Verkäufer kann bei Zahlungsverzug sowie bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines Vergleichsverfahrens oder sonstigen Vermögensverfalls des Käufers verlangen, dass der Käufer dem Lieferer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Für die in Satz 1 beschriebenen Fälle behält sich der Verkäufer vor, die erteilte Weiterveräußerungserlaubnis, die Verarbeitungserlaubnis sowie die Einzugsermächtigung in Bezug auf die abgetretenen Veräußerungserlöse zu widerrufen.

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Verkäufers (Maintal). 

10.2

Ist der Käufer Unternehmer, ist Gerichtsstand der Sitz des Verkäufer (Maintal). Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Unternehmer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung betrifft sowohl die internationale wie auch die örtliche Zuständigkeit.

10.3

Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf Anwendung.

 

11. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Verkäufer richtet sich ausschließlich nach den in diesen Bedingungen getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Pflichten oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei leichter Fahrlässigkeit, in diesem Fall beschränkt sich die Haftung des Verkäufers gegenüber einem Unternehmer auf Ersatz vorhersehbarer, typischerweise eintretender Schäden. Diese sowie alle weiteren Haftungsbeschränkungen in diesen Bedingungen gelten nicht für Ansprüche nach dem  Produkthaftungsgesetz oder aus übernommenen Garantien für die Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

Im Mai 2015, das büromöbel Hamke GmbH, Maintal

 

  • Assmann Büromöbel
  • Klöber
  • Profim
  • Wiesner Hager
  • HAG
  • Glamox Luxo